Wir haben Ihnen die wesentlichen Fakten der aktuell geltenden Corona-Hilfen in der Bundesrepublik Deutschland zusammengestellt und dabei den Fokus im Wesentlichen auf Gastronomie und Hotellerie gelegt:

 

Verpassen Sie nicht die Fristen zur Beantragung der verschiedenen Corona-Hilfen der Bundesregierung

1. Überbrückungshilfe II → Beantragungsfrist ist am 31.03.2021 abgelaufen
2. November- und Dezemberhilfe → Beantragungsfrist ist am 30.04.2021 abgelaufen
3. Überbrückungshilfe 3/3+ → Beantragungsfrist bis zum 15.06.2022
4. Überbrückungshilfe IV → Beantragungsfrist bis zum 15.06.2022
5. Neustarthilfe → Beantragungsfrist bis zum 15.06.2022

Zu 2.: November- und Dezemberhilfe

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019. Die Antragsstellung erfolgt entweder direkt oder über einen prüfenden Dritten.

 

Wer kann die November- und Dezemberhilfe beantragen?

Direkt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren zeitweise Schließung aufgrund der Corona-Maßnahmen im November 2020 angeordnet wurde. Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Beispiel: Ein Restaurant muss im November geschlossen bleiben und hat deshalb keine Einnahmen. Im November 2019 belief sich der Umsatz auf 40.000 Euro. Dieser Betrieb erhält einen Zuschuss von 75 Prozent, also 30.000 Euro.

 

Was und wie wird gefördert?

Betroffene Unternehmen erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020. Werden im November trotz Schließung Umsätze erzielt, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Die Überbrückungshilfe, das Kurzarbeitergeld und andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Vorschriften.

 

Wie stellen Sie den Antrag?

Der Erstantrag kann bis 30. April 2021 von einem Steuerberater, einem Wirtschaftsprüfer, einem Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Automatisch wird ein Abschlag i.H.v. 50 Prozent (maximal 50.000 Euro) gewährt.

 

Zu 3/3+.: Überbrückungshilfe III/III+

Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro gefördert. Die Antragstellung erfolgt einen prüfenden Dritten, wie bei der November-/Dezemberhilfe.

Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

 

Was ist neu:

  • Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021
  • Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro
  • Mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.

 

Wer kann die Förderung beantragen?

Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

 

Wie stellen Sie den Antrag?

Der Antrag kann über einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer, einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Die Kosten werden bezuschusst.

 

Was und wie wird gefördert?

Erstattet werden:

  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

(Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Umsatzzahlen heranziehen.

Beispiel 1: Ein Restaurant ist geschlossen, die Umsatzeinbußen liegen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen Fixkosten von 10.000 Euro werden zu 100 Prozent erstattet (10.000 Euro). Der Betrieb hat im Juni und Juli 2020 20.000 Euro in bauliche Hygienemaßnahmen investiert – davon werden ebenfalls 100 Prozent erstattet (20.000 Euro).

 

Kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden, wenn man vorher schon andere Hilfen erhalten hatte?

Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2020 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.

 

Zu 4.: Überbrückungshilfe IV

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten.
Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und es wird jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Die Antragsfrist endet am 15. Juni 2022

 

Zu 5.: Neustarthilfe

Soloselbstständige, die wegen fehlender Fixkosten wie z. B. Büromieten oder Leasingkosten nicht von der Überbrückungshilfe profitieren, können mit der Neustarthilfe Plus beziehungsweise der Neustarthilfe 2022 einen Zuschuss als gezielte Unterstützung erhalten. Für den Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 ist die Neustarthilfe Plus mit monatlich 1.500 Euro vorgesehen. Für den Zeitraum Januar bis nunmehr Juni 2022 steht diese verlängerte Hilfe als Neustarthilfe 2022 mit weiterhin 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung. Insgesamt können betroffene Soloselbstständige damit für den gesamten Förderzeitraum der Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 bis zu 18.000 Euro Neustarthilfe erhalten, um nach der Krise wieder neu starten zu können.

Die Antragsfrist endet am 15. Juni 2022

 

Weitere und genaue Details finden sie hier:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Alle Angaben ohne Gewähr.